Grundsätze von Funktional- und Verwaltungsreformen sollen gesetzlich festgeschrieben werden
Medieninformation der Thüringer Staatskanzlei vom 26.4.16
Hintergrund der Gesetzesinitiative ist, dass sich die öffentlichen Verwaltungen im Freistaat in den nächsten Jahren großen Herausforderungen – wie dem demografischen Wandel, der finanziellen Entwicklung der öffentlichen Haushalte und der daraus resultierenden Personalkostenreduzierung – stellen müssen. Darüber hinaus zeichnet sich ab, dass die bisherige Aufgabenverteilung zwischen Land, Landkreisen und Gemeinden in der bisherigen Form nicht mehr zukunftsfähig ist. Die Strukturen und Aufgaben des Landes, der Landkreise und der Städte und Gemeinden müssen daher an die sich grundlegend verändernden Rahmenbedingungen angepasst werden. Insbesondere ist eine Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung unerlässlich.
Das geplante Gesetz über die Grundsätze von Funktional- und Verwaltungsreformen ist neben dem Vorschaltgesetz zur Durchführung einer Gebietsreform in Thüringen untrennbarer Bestandteil einer umfassenden Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform in dieser Legislaturperiode. Es dient der gesetzlichen Verankerung der im Leitbild „Zukunftsfähiges Thüringen“ vorgesehenen Ziele und der wesentlichen Vorgaben für eine Funktional- und Verwaltungsreform im Freistaat Thüringen.
Ziel der Funktionalreform ist die Kommunalisierung staatlicher Aufgaben, um so die Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise nachhaltig zu stärken. Dabei ist bei der Übertragung von Aufgaben auf die Leistungsfähigkeit der Kommunen und auf die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerledigung besonders zu achten.
Ziel der Landesregierung ist es, im Jahr 2017 den Entwurf eines Funktionalreformgesetzes vorzulegen, der die Voraussetzungen und die Inhalte der auf die neuen kommunalen Strukturen zu übertragenden Aufgaben festlegen wird. Als Umsetzungsziel für die Funktionalreform ist der 1. Januar 2019 vorgesehen.
Im Rahmen der Verwaltungsreform soll zunächst der Aufgabenbestand des Landes mittels einer dezentral von den Ministerien in ihren Geschäftsbereichen durchzuführenden Aufgabenkritik überprüft werden. Im Anschluss daran soll die Organisationsstruktur der Landesverwaltung angepasst werden. Ziel ist es, die Landesverwaltung von einem derzeit überwiegend dreistufigen Verwaltungsaufbau zu einem grundsätzlich zweistufigen Verwaltungsaufbau zu entwickeln. Zudem soll dem Prinzip der Einräumigkeit der Verwaltung Rechnung getragen werden. Dies bedeutet, dass die örtlichen Zuständigkeitsgrenzen staatlicher Behörden und ihrer Struktureinheiten die politisch-territorialen Grenzen von Gemeinden und Kreisen nicht schneiden. Bürger und andere Nutzer der Verwaltung sollen überschaubare und klare örtliche Zuständigkeitsgrenzen der Verwaltung vorfinden und ihre Anliegen, Anträge und Probleme künftig auch in Bürgerservicebüros vortragen bzw. einreichen können.
Ziel der Landesregierung ist es, parallel zur Funktionalreformgesetzgebung bereits im Jahr 2017 dem Landtag einen Entwurf für ein Landesorganisationsgesetz zuzuleiten, mit dem die strukturell-organisatorischen Verwaltungsreformen in dieser Legislaturperiode ihren Abschluss finden können.